Im Baugesuch wurde das Bauvorhaben als «Gartenumgestaltung» bezeichnet, was die Frage noch nicht klärt. Im angefochtenen Bauentscheid erwog die Gemeinde in Zusammenhang mit dem Strassenabstand, dass beim Bauvorhaben auf der Nordseite eine mit Natursteinen umfasste Rabattenbepflanzung sowie ein Hauszugang mit Treppe im Strassenabstand zu liegen komme.18 Im Ausnahmegesuch vom 26. November 2020 zur Unterschreitung des Strassenabstands führte der Beschwerdegegner aber aus: «Das Gartenumgestaltung-Projekt sieht vor, das Terrain durch Stützmauern zu terrassieren: Ausführung in geschichteten Plasselber Naturstein-Quadern, die Terrassen sollen mit Gehölzen bepflanzt werden.