b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 bis 3 BewD10 kann eine Projektänderung ohne erneute Publikation und im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichbleibt und keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen zusätzlich betroffen sind. Zuvor müssen die Gemeinden, die Gegenpartei und die allenfalls von der Projektänderung berührten Dritten angehört werden.