b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer respektive als Bewohner der benachbarten Liegenschaft in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG8 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung