Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 mit, der Terrainverlauf sei vom Geometer plausibilisiert. Sie habe ihrer früheren Stellungnahme nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 daran fest, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2022. 13. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen