11. Das Rechtsamt holte betreffend die hier interessierende Bestimmung zu Stützmauern bei der Gemeinde einen Beleg des öffentlich aufgelegten und inzwischen in Kraft getretenen Baureglements4 ein und stellte diesen den Parteien zu. Das Rechtsamt wies auf die der BMBV5 angepasste Messweise hin, wonach nicht mehr das fertige Terrain, sondern das massgebende Terrain relevanter Messpunkt für die Höhe der Stützmauer sei. Der Beschwerdegegner wurde gebeten, Pläne mit Eintragung des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 16. November 2021 nach.