5. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, dass es aufgrund einer vorläufigen summarischen Beurteilung davon ausgehe, dass für die Unterschreitung des reglementarischen Strassenabstands von 3,60 m eine ordentliche Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG2 erforderlich sei, die besondere Verhältnisse voraussetze. In jedem Fall müsse das Lichtraumprofil von 50 cm ab Fahrbahnrand vollständig freigehalten werden (Art. 83 SG). Vorliegend sei davon auszugehen, dass ein Teil der oberirdisch zutage tretenden Stützmauer im Lichtraumprofil liege. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Fragen zu äussern.