Die Parteien können jedoch mit Zustimmung der instruierenden Behörde Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG). c) Die Verfahrens- und Parteikosten werden wie von den Parteien beantragt liquidiert (vgl. Ziffern 4 und 5 der Vereinbarung vom 13./17. Oktober 2021). Die Beschwerdegegnerschaft hat somit die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1200.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten Betrag. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2021/64 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.