3.2 Abs. 2). Befinden sich die Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziff. 3.2 Abs. 3). Weiter legt Ziff. 3.2 Abs. 4 fest, Kamine sind so anzuordnen, dass die Abgase im Bereich von Dachfenstern, Zuluftöffnungen und dergleichen zu keinen übermässigen Immissionen führen. Zudem kann die Behörde unter anderem bei besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen höhere Kamine verlangen (Ziff. 7 Bst. b).