Die Voraussetzungen von Art. 43 BewD sind folglich eingehalten und eine erneute Publikation der Projektänderung 2 ist nicht erforderlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung ist ebenfalls nicht nötig. Gegenstand des Verfahrens ist somit das Projekt gemäss der Projektänderung 2 vom 20. September 2021. 3. Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung a) Die Projektänderung 2 vom 20. September 2021 beinhaltet gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben den Wiederaufbau des Abgasrohrs an gleicher Stelle auf dem bestehenden Flachdach.