Es wird zukünftig eine Höhe von 4 m ab oberkant des bestehenden Flachdachs haben. Die geplante Änderung kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich mit dem Beschwerdeführer auf die Realisation der Projektänderung 2 geeinigt. Der Gemeinde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dritte sind durch die Projektänderung nicht neu betroffen. Schliesslich werden durch die Projektänderung 2 keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich berührt, da bereits heute an selber Stelle ein Abgasrohr steht und dieses zukünftig minim verkleinert stehen bleibt. Die Voraussetzungen von Art.