b) Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 13./17. Oktober 2021 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 4. April 2021 vollumfänglich zurück. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb gegenstandslos geworden und wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG5). c) Über das geänderte Projekt (Projektänderung 2) wurde noch nicht entschieden. Das Projektänderungsverfahren ist nach wie vor hängig und wird durch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht hinfällig. Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung 2 bewilligt werden kann. 2. Projektänderung