3.2 Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen nicht zur Anwendung. Auch die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 fest, es handle sich um eine bestehende Gasheizung. Die maximale Feuerungswärmeleistung betrage 33-34.3 KW, weshalb Ziff. 3.2 Abs. 2 der Kamin- Empfehlungen massgebend sei. Die Anforderungen seien mit der eingereichten Projektänderung 1 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vernehmen lassen.