4. Nach summarischer Prüfung der Projektänderung 1 teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 7. Juni 2021 mit, die geplante Reduktion der Höhe des Abgasrohrs verletze die verbindlichen Kamin-Empfehlungen2. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einschätzung Stellung zu nehmen. Die Stadt Biel führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2021 aus, ihrer Meinung nach seien die Kamin-Empfehlungen nicht verletzt. Es sei von einer Mindesthöhe von 2 m ab der Dachfläche des begehbaren Flachdachs auszugehen und da es sich vorliegend nicht um eine Gasfeuerungsanlage handle, komme zudem Ziff. 3.2 Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen nicht zur Anwendung.