3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 [recte: 10. Mai 2021] beantragt der Beschwerdegegner 1 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reicht er eine Projektänderung bezüglich des bestehenden Kamins ein (nachfolgend Projektänderung 1). Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Gesamtbauentscheid vom 8. März 2021 sei zu bestätigen, unter Vorbehalt des Entscheids der BVD zur Änderung des Bauvorhabens betreffend den Einbau eines Kamins (Projektänderung 1).