2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 8. März 2021 und macht geltend, der Gesamtbauentscheid sei in mehrerer Hinsicht materiell und formell fehlerhaft oder beruhe auf fehlerhaften Annahmen oder 1/7 BVD 110/2021/64 Eingaben der Beschwerdegegnerschaft. Insbesondere verweist er auf eine fehlende Lösung für den bestehenden Kamin.