a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geplante Dachterrasse und die geplante Absturzsicherung den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der Ostseite (gegenüber der Parzelle Nr. J.________) und der geplante Treppenaufbau den Gebäudeabstand nordseitig (zum Gebäude auf der Parzelle Nr. E.________) unterschreiten. Das Bauvorhaben ist nicht bewilligungsfähig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beantragten Dachterrasse mitsamt Absturzsicherung und Treppenaufbau der Bauabschlag erteilt werden muss. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.