Auch das im Ausnahmegesuch genannte gegenseitige Näherbaurecht auf der Nordseite vermag aufgrund des bereits Gesagten nichts daran zu ändern (vgl. Art. 36 Abs. 1 BO und hiervor E. 10.c-d). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG sind deshalb nicht erfüllt und der Treppenaufbau kann als Folge davon nicht bewilligt werden. 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 4a 33 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 9 und 12 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27