Es geht insofern um dem Wunsch nach einer Ideallösung. Insbesondere die Tatsache, dass sämtliche Wohnungen bereits jetzt über einen eigenen Balkon verfügen bzw. mit der Baubewilligung der Stadt Bern vom 28. Mai 2018 (und der Verlängerung der Baubewilligung vom 18. Juni 2021) die Möglichkeit besteht, in Zukunft Balkone auf der Nordseite des Gebäudes anzubauen, sprechen gegen die Argumente der Beschwerdeführerin, das Gebäude mit der Dachterrasse aufwerten zu müssen. Es bestehen keine besonderen Verhältnisse. Auch das im Ausnahmegesuch genannte gegenseitige Näherbaurecht auf der Nordseite vermag aufgrund des bereits Gesagten nichts daran zu ändern (vgl. Art.