Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer optimalen Nutzung des Grundstücks, nach einer Ideallösung stellen keinen Ausnahmegrund dar.34 Bei der beantragten Dachterrasse und dem dafür erforderlichen Treppenaufgang geht es der Beschwerdegegnerin darum, ihr Gebäude möglichst intensiv auszunützen. Es geht insofern um dem Wunsch nach einer Ideallösung.