e) Weil der geplante Treppenaufgang den gesetzlich vorgesehenen Gebäudeabstand unterschreitet, ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Unterschreitung dieses Abstands zu prüfen. Die Beschwerdeführerin reichte ein Ausnahmegesuch, datiert vom 14. Februar 2020, für die Unterschreitung des Gebäudeabstands durch die Dachaufbauten ein. Sie begründete es damit, dass die Verlängerung des Treppenhauses auf das Dach an keinem anderen Ort stattfinden könne. Mit der geplanten Dachterrasse solle das Gebäude aufgewertet werden, um dem Quartier ein zeitliches Aussehen zu geben.