Der Besitzstand greift daher nicht. Dabei ist es unerheblich, dass keine weitere Reduktion des Grenzabstands beansprucht wird. Das Näherbaurecht zur nördlichen Nachbarparzelle vermag nichts daran zu ändern, weil der Gebäudeabstand nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BO).33 Der geplante Treppenaufgang ist aufgrund der Verletzung des Gebäudeabstands nicht reglementskonform.