Weil der notwendige Gebäudeabstand zum nördlichen Nachbargebäude um 1.25 m unterschritten wird, befindet sich auch der geplante Treppenaufgang innerhalb des verletzten Gebäudeabstands. Fraglich ist deshalb, ob es sich beim Bauvorhaben um eine zulässige Erweiterung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG handelt oder ob dadurch die Rechtswidrigkeit des sich im Gebäudeabstand befindlichen Gebäudes durch den Treppenaufgang zusätzlich verstärkt wird. Gemäss hiervor erwähnter Praxis hat ein Dachaufbau eines im Gebäudeabstand stehenden Gebäudes eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG zur Folge.32 Der Besitzstand greift daher nicht.