ebenso wenig sind Dachaufbauten zugelassen.29 Der Gebäudeabstand ist sicherheitsund gesundheitspolizeilich begründet und liegt demnach im öffentlichen Interesse.30 Er dient dazu, einen genügenden Zutritt zu Licht, Luft und Sonne zu gewährleisten und die Bewohner vor Belästigung, Geräuschen, Gerüchen etc. aus der Nachbarbaute zu schützen. Deshalb kann der Gebäudeabstand nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden, sondern muss auch im Falle eines Näherbaurechts gewahrt bleiben.31