Die Erhöhung eines Gebäudes hat gleiche oder ähnliche Auswirkungen wie die Verkürzung eines Grenz- oder Gebäudeabstands. Die Rechtswidrigkeit eines bereits unterschrittenen Grenz- oder Gebäudeabstands wird dadurch verstärkt. Dazu bedarf es keines konkret nachteiligen Schattenwurfs oder einer besonderen Aussicht, um die Verstärkung der Rechtswidrigkeit darzutun.28 Ein Gebäude, das zu nahe an der Nachbargrenze steht, darf daher nicht aufgestockt werden; ebenso wenig sind Dachaufbauten zugelassen.29