Denn es wurde wie bereits ausgeführt am 12. August 1965 (Erstellen eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle) sowie am 27. Mai 1966 (Erhöhung des bewilligten Neubaus um 21 cm) mit einem Grenzabstand von 9.75 m auf der Nordseite bewilligt26 und somit formell rechtmässig erstellt. Laut Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden.