c) Obschon das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ den Gebäudeabstand gegenüber dem Gebäude auf der Parzelle Nr. E.________ nicht einhält, ist es aufgrund der Besitzstandsgarantie in seinem Bestand geschützt. Denn es wurde wie bereits ausgeführt am 12. August 1965 (Erstellen eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle) sowie am 27. Mai 1966 (Erhöhung des bewilligten Neubaus um 21 cm) mit einem Grenzabstand von 9.75 m auf der Nordseite bewilligt26 und somit formell rechtmässig erstellt.