46 Abs. 1 BO) und durch den effektiven Gebäudeabstand von rund 14.25 m um 1.25 m unterschritten wird. Mit anderen Worten reduziert sich der einzuhaltende Gebäudeabstand in der vorliegenden Konstellation nur auf dem nördlichen Nachbargrundstück, auf welchem der Grenzabstand durch das bestehende Gebäude unterschritten wird; auf der Bauparzelle sind die vorgeschriebenen 11 m ohnehin einzuhalten (womit der Gebäudeabstand aufgrund des effektiven Grenzabstands von 9.75 m auch in dieser Berechnungsweise um 1.25 m unterschritten wird).