Weil das Gebäude auf der Parzelle Nr. E.________ den Grenzabstand (als altrechtliche Baute) nicht einhält, reduziert sich der erforderliche Gebäudeabstand von 21 m um das Mass des fehlenden Grenzabstands, nämlich um etwa 5.50 m (Differenz vom vorgeschriebenem Grenzabstand von 10 m und effektiv eingehaltenen Grenzabstand von rund 4.50 m auf Parzelle Nr. E.________). Daraus resultiert ein minimaler Gebäudeabstand von etwa 15.50 m, der zwischen den Gebäuden auf der Bauparzelle und Parzelle Nr. E.________ einzuhalten ist (Art. 34 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BO) und durch den effektiven Gebäudeabstand von rund 14.25 m um 1.25 m unterschritten wird.