b) Wie bereits ausgeführt hält das Gebäude der Beschwerdeführerin zur nördlichen Grundstückgrenze (zur Parzelle Nr. E.________) einen Abstand von 9.75 m ein (vgl. hiervor E. 6).25 Auf der nördlichen Nachbarparzelle steht heute soweit ersichtlich ein anderes Gebäude als zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für den Bau des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Nr. F.________. Der Grenzabstand von der nördlichen Grundstücksgrenze zum heutigen Gebäude auf der Parzelle Nr. E.________ kann aufgrund der Unterlagen in den Akten nicht genau bestimmt werden; gemäss einer ungefähren Vermessung auf dem Geoportal des Kantons Bern beträgt er rund 4.50 m.