a) Der Gebäudeabstand entspricht gemäss Art. 34 Abs. 1 BO24 der Summe der beidseits erforderlichen reglementarischen Grenzabstände. Gegenüber altrechtlichen Bauten, die den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands (Art. 34 Abs. 3 BO). Gemäss Art. 46 Abs. 1 BO beträgt der grosser Grenzabstand in der Bauklasse 4 bei einer maximalen Gebäudelänge von 70 m und somit auf der Bauparzelle 11 m. Auf der Parzelle Nr. E.________, die der Bauklasse 3 zugewiesen ist und wo eine Gebäudelänge von maximal 70 m zulässig ist, gilt ein grosser Grenzabstand von 10 m (Art. 46 Abs. 1 BO).