Die geplante Dachterrasse inkl. Geländer hat auf der Gebäudeostseite den privilegierten kleinen Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BO). Mit einem geplanten Abstand des Dachterrassengeländers von 1.48 m (entspricht der Rückversetzungsdistanz der Geländer von der Gebäudefassade) zur östlichen Parzellengrenze hält die Dachterrasse inkl. Geländer den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein, sondern unterschreitet ihn um gut 3 m. 10. Gebäudeabstand