b) Wie bereits festgehalten ist die Bauparzelle der offenen Bauweise zugewiesen. Es steht kein Hauptgebäude (mehr) auf der östlichen Nachbarparzelle und eine Zustimmung zum Grenzanbau oder Näherbau der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle liegt ebenfalls nicht vor. Somit ist heute laut Art. 52 BO auf der Ostseite der Bauparzelle kein Grenzanbau mehr erlaubt und es liegt kein Näherbaurecht vor. Die geplante Dachterrasse inkl. Geländer hat auf der Gebäudeostseite den privilegierten kleinen Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten (Art. 37 Abs. 1 Bst.