a) Das bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin steht im Osten auf der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück Nr. J.________. Während dieses heute unbebaut ist, stand laut den Baubewilligungsakten aus den Jahren 1965 / 1966 zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für das Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ ein Gebäude auf der östlichen Nachbarparzelle, das ebenfalls bis an die gemeinsame Parzellengrenze gebaut war.22 Für das damals auf der Parzelle Nr. F.________ geplante Gebäude waren gemäss damals geltendem Recht die Voraussetzungen für den Grenzanbau auf der Ostseite erfüllt (vgl. Art. 80 BO 1955) und dieser wurde mit Bauentscheid vom 12. August 1965 bewilligt.23