Die angesprochenen übrigen baupolizeilichen Vorschriften sind im vorliegenden Fall soweit ersichtlich eingehalten. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine Zustimmung der Eigentümerschaft der westlichen Nachbarparzelle erforderlich ist und zwischen den Parzellengrenzen der zusammengebauten Gebäudegruppe kein Grenzabstand (und kein Gebäudeabstand) eingehalten werden muss. Damit ist auch die Nutzung der Dachterrasse ohne Zustimmung dieser Nachbarinnen und Nachbarn bis 17 Vgl. Bericht des Stadtbauinspektors vom 30. Juli 1965 und Vereinbarung zwischen der K.________Firma sowie der