d) Da das frühere und das vorliegend anwendbare Recht den Zusammenbau erlauben, ist im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine einseitige Erweiterung und Aufstockung der zusammengebauten Gebäudeteile zulässig, sofern die übrigen baupolizeilichen Vorschriften wie Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Attikageschoss etc. eingehalten werden. Die angesprochenen übrigen baupolizeilichen Vorschriften sind im vorliegenden Fall soweit ersichtlich eingehalten.