Die Länge des Gebäudes auf der Parzelle Nr. D.________ beträgt 19.30 m.21 Zusammen mit dem 23.40 m langen Gebäude auf der Bauparzelle beträgt die Länge dieser Gebäudegruppe 42.70 m. Die maximal zulässige Gebäudelänge von 70 m hält die Gebäudegruppe ein und auf der Nachbarparzelle Nr. D.________ steht bereits ein Hauptgebäude an der Grenze, weshalb es sich auch nach Art. 52 BO – und damit nach geltendem Recht – um einen zulässigen Zusammenbau handelt.