Auch nach der heutigen auf das vorliegend umstrittene Bauprojekt anwendbaren Vorschrift ist der Grenzanbau bei offener Bauweise im Rahmen der zulässigen Gebäudeabmessungen erlaubt, sofern ein Hauptgebäude bereits an der Grenze steht oder die Nachbarin oder der Nachbar zustimmt (Art. 52 BO). Nicht nur die Bauparzelle, sondern auch die Parzelle Nr. D.________ liegt in der Wohnzone und ist gemäss ÖREB-Kataster der Bauklasse 4 sowie der offenen Bauweise zugewiesen; erlaubt ist ebenfalls eine maximale Gebäudelänge von 70 m. Die Länge des Gebäudes auf der Parzelle Nr. D.________ beträgt 19.30 m.21