Das bestehende viergeschossige Gebäude ist 11.5 m tief. Nach damals geltendem Recht war somit der Zusammenbau bzw. Grenzanbau der beiden Gebäude zu einem Gebäudeblock rechtmässig, weshalb das bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin am 12. August 1965 (Erstellen eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle)19 sowie am 27. Mai 1966 (Erhöhung des bewilligten Neubaus um 21 cm)20 bewilligt wurde. Die zusammengebauten Gebäude wurden also formell rechtmässig erstellt.