Gemäss damals geltendem Art. 80 Abs. 1 BO 195518 mussten die Gebäude mit einer Gebäudetiefe bis zu 12 m unter anderem seitlich an die Grenze gestellt werden, wenn schon ein Gebäude an der Grenze stand oder das Nachbargrundstück noch nicht überbaut war. Laut Abs. 2 von Art. 80 BO 1955 bestand unter den gleichen Voraussetzungen das Recht zum Grenzanbau bis zu einer Gebäudetiefe von 18 m (vgl. auch Art. 53 ff. BO 1955). Das bestehende viergeschossige Gebäude ist 11.5 m tief.