c) Laut den Baubewilligungsakten aus den Jahren 1965 / 1966 wurden die Baugesuche der beiden Parzellen Nrn. D.________ und F.________ gleichzeitig publiziert und beide Bauherrschaften haben eine schriftliche Vereinbarung, datiert vom 8. März 1965, getroffen, wonach sie gleichzeitig an die gemeinsame Grenze bauen werden. Mittels dieser Vereinbarung haben beide Bauherrschaften auch erklärt, sich gegenseitig das möglichst grösste Bauvolumen auf ihren Parzellen zu ermöglichen und sich unter anderem das gegenseitige Anbaurecht zu gewähren. Ebenfalls vereinbart wurde, dies im Grundbuch eintragen zu lassen und an alle Rechtsnachfolger verbindlich zu überbinden.17 Gemäss damals geltendem Art.