Anders verhält es sich, wenn auch nach den neuen Vorschriften ein Zusammenbau weiterhin erlaubt ist. Sofern die übrigen baupolizeilichen Vorschriften zu Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Attikageschoss etc. eingehalten sind, können diesfalls bestehende zusammengebaute Gebäude einseitig erweitert bzw. aufgestockt werden, ohne dass die Zustimmung der Nachbarn erforderlich ist oder ein Grenz- oder Gebäudeabstand zwischen den Parzellen des Zusammenbaus eingehalten werden muss.16 13 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 14 VGE 2008/23293 vom 8. Juli 2009, E. 3 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 4 und