Zusammenbau aufgrund früherem Recht bewilligt und erstellt, erlauben die neuen Vorschriften einen Zusammenbau jedoch nicht mehr, so greift die Besitzstandsgarantie. Ein solcher Zusammenbau darf unterhalten und weiterhin genutzt werden. Umbauten und Erweiterungen sind aber nur dann zulässig, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG). In der Regel ist eine Aufstockung nicht zulässig, da mit einer solchen Erweiterung die Rechtswidrigkeit verstärkt würde.15 Anders verhält es sich, wenn auch nach den neuen Vorschriften ein Zusammenbau weiterhin erlaubt ist.