b) Wie bereits ausgeführt grenzt das bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin im Westen an das Nachbargrundstück Nr. D.________ und ist mit dem darauf stehenden Gebäude zusammengebaut; die beiden Gebäude bilden einen Gebäudeblock, der heute noch besteht (G.________weg 12 / H.________strasse 30). Für die Beantwortung der Frage, ob eine einseitige Erweiterung bzw. Aufstockung ohne Zustimmung der Nachbarn des anderen Gebäudeteils zulässig ist oder ob der reglementarische Grenz- und Gebäudeabstand zwischen den beiden Parzellen eingehalten werden muss, sind gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung14 bei bestehenden zusammengebauten Gebäude folgende Fälle zu unterscheiden: Wurde ein