Rückversetzungsdistanz der Geländer von der Fassade um 1.48 m) zur nördlichen Parzellengrenze halten die Terrassenfläche und das Geländer diesen ohne Weiteres ein. 7. Grenzabstand Südseite a) Gemäss Art. 12 Abs. 3 BauG richten sich die Abstände gegenüber Strassen nach dem Strassengesetz13 und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften. Vorbehalten bleiben laut Art. 12 Abs. 4 BauG unter anderem die Baulinien (Art. 96a und 96b BauG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 BO sind die Strassenabstände des kantonalen Rechts einzuhalten, wenn Baulinien fehlen und es die Regeln über die Gebäudestellung nicht anders bestimmen.