Der geplante Treppenaufgang auf die Dachterrasse, welcher gemäss den Baubewilligungsplänen direkt an der nördlichen Fassade entstehen soll und somit ebenfalls einen Abstand von mindestens 9.75 m zur nördlichen Grundstücksgrenze aufweist, hält den mittels Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten Grenzabstand von 6 m ein. Aufgrund des Näherbaurechts muss auch die geplante Dachterrasse inkl. Geländer nur den vereinbarten Grenzabstand von 6 m einhalten und nicht den privilegierten grossen Grenzabstand von 8.5 m. Mit einem geplanten Abstand von 11.23 m (bestehender Gebäudeabstand von 9.75 m zuzüglich