__ gegenseitig das Recht eingeräumt haben, oberirdische Bauten im Rahmen der Bauvorschriften im Abstand von bis und mit 6 m zur Grenze (auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze) zu erstellen und beizubehalten. Der klare Wortlaut macht deutlich, dass das Näherbaurecht nicht projektbezogen und zeitlich unbeschränkt eingeräumt wurde und somit auch für das strittige Bauvorhaben gilt. Aufgrund des gültigen Näherbaurechts muss somit auf der Nordseite nicht der grosse Grenzabstand nach Art. 33 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BO eigehalten werden, sondern nur der vereinbarte Grenzabstand von 6 m.