c) Im vorliegenden Fall liegen schriftliche sowie im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragene gegenseitige Näherbaurechte der Parzellen Nrn. E.________ und F.________ vor. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 2. Februar 2017 und den beiden dazugehörigen Geometerplänen geht hervor, dass sich die Eigentümer der Parzellen Nrn. E.________ und F.________ gegenseitig das Recht eingeräumt haben, oberirdische Bauten im Rahmen der Bauvorschriften im Abstand von bis und mit 6 m zur Grenze (auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze) zu erstellen und beizubehalten.