das massgebende Terrain nicht mehr als 0.9 m überragen dürfen). Eine allfällige zusätzliche Grenzabstandsunterschreitung durch die Untergeschossgebäudeteile muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft werden, da es für die Beantwortung der Frage, ob die auf dem viergeschossigen Gebäudeteil geplante Dachterrasse den erforderlichen Grenzabstand einhält, keinen Einfluss hat.