Womöglich ist die Grenzabstandunterschreitung des bestehenden Gebäudes sogar noch grösser. Denn das bestehende Gebäude verfügt über Untergeschossgebäudeteile, welche zwischen dem viergeschossigen Gebäude sowie der nördlichen Grundstücksgrenze liegen bzw. sogar bis an die nördliche Grundstücksgrenze reichen und das gewachsene Terrain (laut dem Schemaschnitt in den Baubewilligungsplänen) um 1.3 m überragen (vgl. Art. 37 Abs. 5 BO, wonach Unterniveaubauten das massgebende Terrain nicht mehr als 0.9 m überragen dürfen).