b) Aus den Baubewilligungsakten zur Erstellung des Gebäudes am G.________weg 12 aus den Jahren 1965 / 1966 geht hervor, dass der Grenzabstand vom Gebäude der Beschwerdeführerin zur nördlichen Grundstückgrenze (der Parzelle Nr. E.________) 9.75 m beträgt; die Stadt erteilte damals eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands.12 Damit unterschreitet das viergeschossige Gebäude auf der Nordseite den grossen Grenzabstand um 1.25 m.